Studium/Beruf und Familie vereinbaren

Die Berner Fachhochschule (BFH) fördert die Vereinbarkeit von Familie und Studium/Beruf. Bei der Übernahme von Betreuungsarbeit bieten wir Ihnen Hand zu Lösungen.

Familie

Allen Berufstätigen stellt sich die Frage, wie sie die Erwerbsarbeit mit der privaten Lebenswelt verbinden können. Sind Kinder mit im Spiel, wird die Vereinbarkeitsfrage zur Gratwanderung und die viel gerühmte Work-Life-Balance häufig zu einem labilen Konstrukt. Führungskräfte müssen diesen Balanceakt gleich doppelt unternehmen. Zum einen sind sie als Inhaberin oder Inhaber einer höheren Position nicht von der Frage ausgenommen, wie sich berufliche und familiäre bzw. private Ansprüche ausgleichen lassen. Zum anderen sind sie mit den Work-Life-Balance-Bedürfnissen ihrer Mitarbeitenden konfrontiert. Sie sind verantwortlich für deren Arbeitsbedingungen und gestalten das Arbeitsklima an vorderster Front mit. Sie sind aber auch Vorbild und Beispiel, wie Arbeitnehmende mit der Doppelbelastung von Beruf und Familie umgehen können.

 

Die Broschüre „Familienfreundlichkeit an Hochschulen" bietet Denkanstösse für eine vereinbarkeitsorientierte Personalpolitik von Hochschulen, liefert Informationen, benennt neuralgische Brennpunkte und zeigt juristische Hintergründe auf.

Kinderbetreuung

Die BFH bietet ihren Angehörigen eine beschränkte Anzahl Krippenplätze an. Interessierte Studierende und Mitarbeitende finden die Unterlagen auf der SharePoint-Plattform der Gleichstellung. Die Preise sind einkommensabhängig und richten sich nach den kantonalen Tarifen gemäss der Verordnung über die Angebote der sozialen Integration (ASIV) des Kantons Bern. Die Anmeldung für einen Krippenplatz muss schriftlich an die Gleichstellungsbeauftragte der BFH erfolgen. Die BFH kann keine Krippenplätze garantieren, freut sich aber, mit diesem Angebot einen Beitrag zur Lösung der Betreuungsproblematik leisten zu können.

Mutterschaftsurlaub

Gehaltausrichtung
Anlässlich einer Geburt wird dem weiblichen Personal ein bezahlter Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen gewährt. Das Gehalt wird zu 100 % des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der fünf Monate vor Beginn des Anspruchs ausgerichtet.

Beginn des Mutterschaftsurlaubs
Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Geburt oder frühestens zwei Wochen vor dem mutmasslichen Geburtstermin.

Aufschub des Mutterschaftsurlaubs

In besonderen Fällen, beispielsweise nach einer Frühgeburt, kann der Urlaub unterbrochen werden. Krankheit und Unfall unterbrechen den Mutterschaftsurlaub jedoch nicht.

Anspruch auf unbezahlten Urlaub

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BFH haben im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes oder Adoption auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahlten Urlaub bis zu sechs Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetrieb sichergestellt ist.

Formular

Das Formular „Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung“ (318.750d) ist beim Personaldienst im Departement oder auf der Webseite der AHV erhältlich.

Die Arbeitnehmerin muss den Abschnitt „A“ des Formulares ausfüllen, unterschreiben (Seite 4) und zusammen mit je eine Kopie des  Personalausweises und des Geburtsscheins beim Personaldienst des Departements einreichen. Bei Frühgeburten oder wenn das Kind tot geboren wurde, benötigt der Personaldienst zusätzlich ein ärztliches Attest über die Schwangerschaftsdauer.

Kontakt
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an den Personaldienst im Departement.

Eldercare

Eldercare: Betreuung betagter Angehöriger

Die demografische Entwicklung führt dazu, dass sich zunehmend mehr Berufstätige um ältere pflegebedürftige Verwandte kümmern. Im Unterschied zur Kinderbetreuung stellt die Betreuung betagter Menschen für die Betroffenen häufig eine schlechter planbare Situation und eine höhere psychische Belastung dar.

 

Hinsichtlich Vereinbarkeit von Beruf und Familie stand bisher die Kinderbetreuung im Vordergrund. Durch den demografischen Wandel übernehmen jedoch immer mehr Mitarbeitende die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (Eldercare).

 

Betroffenen Mitarbeitenden der Berner Fachhochschule steht wie bei der Kinderbetreuung ein bezahlter Kurzurlaub von maximal vier Arbeitstagen pro Jahr zur Betreuung naher Angehöriger zu (Art. 156 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Abs. 3 PV).


Weitere Informationen:

Personalamt: Wissensdatenbank – PV Art. 156

Pro Senectute: Ratgeber «Pflegend begleiten»

Spitex: Pflegende Angehörige

 

Weitere Infos

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Kontakt

Myriam Angehrn Conrads

Gleichstellungsbeauftragte

T +41 31 848 33 35

E-Mail

 

Berner Fachhochschule

Rektorat

Falkenplatz 24

CH-3012 Bern

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