- Blogbeitrag
(Fehlende) Publikation des Gesamtpreises
19.05.2026 Bei der Zuschlagsveröffentlichung muss der Gesamtpreis publiziert werden. So will es das Transparenzgebot, einer der wichtigsten Pfeiler des Beschaffungsrechts. Dennoch kommt es auf simap.ch beim Eingabefeld «Preis des berücksichtigten Angebots» immer wieder zu Missverständnissen.
Wer auf simap.ch oder intelliprocure.ch Publikationen von Zuschlägen anschaut merkt, dass immer wieder Zuschläge ohne Angabe eines Preises publiziert werden. Das ist, zumindest im Staatsvertragsbereich, nicht korrekt: Art 48 Abs. 6 lit. f sowohl des BöB als auch des IVöB verlangen, die Veröffentlichung des «Gesamtpreises des berücksichtigten Angebots (…).» Eine Auswertung der in den letzten fünf Jahren publizierten Zuschläge hat ergeben, dass im Durchschnitt rund 500 Zuschläge pro Jahr ganz ohne Preis publiziert wurden. Übrigens: Ganz nach dem Motto «schlimmer geht immer» finden sich auch Zuschlagspublikationen, die nicht nur ganz ohne Preis, sondern auch ohne Vertragslaufzeit ausgeschrieben wurden – und das im freihändigen Verfahren. Ganze 12 solche Publikationen findet man seit Beginn des Jahres 2026 bereits (Stand April 2026).
Was heisst eigentlich Gesamtpreis?
Aber zurück zum Preis. Was genau unter «Gesamtpreis» zu verstehen ist, ist weder im Gesetz geregelt noch in der Verordnung oder der Botschaft genauer spezifiziert. Das Gesetz sieht in Art. 15 BöB/IVöB lediglich vor, dass die Beschaffungsbehörde den voraussichtlichen Auftragswert schätzen soll. Dies beinhaltet nicht nur den reinen Anschaffungspreis, sondern je nach Auftrag auch Installations- und Wartungs-, allenfalls sogar Entsorgungskosten. Also die ganzen Kosten, die über den gesamten Lebenszyklus des Produktes oder der Dienstleistung – bis zur nächsten Ausschreibung – erwartet werden. Dabei ist wichtig, dass der Gesamtpreis als Kostendach zu verstehen ist, der nicht überschritten werden soll (aber durchaus unterschritten werden kann) und der auch Reserven für unerwartete Ausgaben beinhaltet.
Es gilt also vorausschauend zu planen und Annahmen zu treffen, idealerweise auch basierend auf einem Beschaffungsmonitoring bzw. unter Einbezug der Zahlen aus den letzten Jahren. (Siehe dazu auch Folge 15: Beschaffungsstrategien und Monitoring.)
Dies beinhaltet nicht nur den reinen Anschaffungspreis, sondern je nach Auftrag auch Installations- und Wartungs-, allenfalls sogar Entsorgungskosten.
Gesamtpreis als Geschäftsgeheimnis?
Oft werden «Geschäftsgeheimnisse» als Grund genannt, dass der Gesamtpreis verschwiegen wird. Zwar sieht das Gesetz tatsächlich eine solche Ausnahme vor: Art. 51 Abs 4 lit. b BöB/IVöB besagt, dass von einer Veröffentlichung abgesehen werden kann, wenn «berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen beeinträchtigt würden». Nur: Beim Gesamtpreise eines Angebots für einen öffentlichen Auftrag handelt es sich in aller Regel nicht um ein Geschäftsgeheimnis. Vielmehr muss ein Anbieter, der auf ein offenes Verfahren ein Angebot einreicht, davon ausgehen, dass aufgrund des Transparenzgebots der Gesamtpreis der Offerte publiziert wird. Detaillierte Kalkulationen, Margen und Einkaufspreise sollen durch die Vergabestellen hingegen geschützt werden.
Gesamtpreis: «CHF 200.- pro Stunde»
Nebst denjenigen Zuschlagspublikationen, die ganz auf die Nennung des Gesamtpreises verzichten, gibt es auch diejenigen, die einen sehr tiefen Betrag publizieren, der sich dann beim näheren Hinschauen als Stunden- oder Tagessatz, als jährliche Pauschale oder Stückpreis herausstellt.
Zugegeben: Stunden- oder Tagessätze können durchaus interessante Informationen sein, die vor allem auch Ausgangslage für wertvolle Vergleiche bieten können. Doch sie können die Publikation des Gesamtpreises nicht ersetzen. Denn diese dient direkt der Umsetzung des beschaffungsrechtlichen Transparenzgebots und indirekt auch des beschaffungs- und generell verwaltungsrechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebots.
Wer zusätzliche Informationen in Bezug auf den Beschaffungspreis publizieren möchte – zum Beispiel zur Preisspanne der eingegangenen Stundensätze – kann dies im Freitextfeld unter dem Gesamtpreis tun. Unsere Hoffnung ist, dass simap in Zukunft ein weiteres Preisfeld einfügt, welches genau diese Missverständnisse durch die Eingabemaske klärt.
Manchmal ist gerade die Transparenz der Grund, weshalb eine Beschaffungsstelle sich entscheidet, nicht den Gesamtpreis zu publizieren, sondern einen anderen Wert. Ein Beispiel: Bei Rahmenverträgen für IT-Dienstleistungen wird ein fünfjähriger Vertrag mit einem fest vorgegebenen Kostendach von 5 Millionen Franken ausgeschrieben. Egal wer den Zuschlag erhält – der Gesamtpreis beträgt immer diese 5 Millionen Franken. Bewertet wurde in der Angebotsauswertung aber meistens ein anderer Preis, zum Beispiel ein Stundensatz.
Um diesen Umstand transparent darzustellen, entscheiden sich manche Beschaffungsstellen, das Feld «Preis des berücksichtigten Angebots» mit genau dieser Zahl zu befüllen – also mit dem Stundensatz. Damit ist die Publikationspflicht des Gesamtpreises beim Zuschlag allerdings noch nicht erfüllt.
Auch hier würde ein zusätzliches Preisfeld auf der Plattform simap.ch Abhilfe schaffen. Bis es soweit ist, müssen sich Beschaffungsstellen damit begnügen, zusätzliche Preisinformationen als Freitext unter dem Gesamtpreis zu publizieren.
Wer zusätzliche Informationen in Bezug auf den Beschaffungspreis publizieren möchte – zum Beispiel zur Preisspanne der eingegangenen Stundensätze – kann dies im Freitextfeld unter dem Gesamtpreis tun.
Fazit
Bei der Zuschlagsveröffentlichung muss der Gesamtpreis publiziert werden. So will es das Transparenzgebot, einer der wichtigsten Pfeiler des Beschaffungsrechts. Der geschätzte Gesamtwert, also das Kostendach eines Auftrags, entscheidet über die Verfahrenswahl, über die Möglichkeit von freihändigen (Folge-)Vergaben und ist auch sonst ein aussagekräftiger Wert für die Vergleichbarkeit von Aufträgen sowie die statistische Analyse. Dennoch kommt es bei der Eingabe auf simap.ch immer wieder zu Missverständnissen.
Die Lösung: Man publiziert im Feld «Preis des berücksichtigten Angebots» den Betrag, den man maximal über diesen Zuschlag beziehen möchte. Darin sind alle optionalen Leistungen enthalten. Oftmals ist dazu eine grosszügige Abschätzung oder ein zusätzlicher Stundenpool für Regiearbeiten und Unvorhergesehenes einzuberechnen.
Und zu guter Letzt: Wer eine freihändige Vergabe ohne Preisangabe publiziert, erschafft sich ein Konstrukt, welches den Sinn und Zweck von Regeln des Beschaffungsgesetzes unterwandert. Es ist ein faktischer Freipass – und ein klarer Gesetzesbruch, der in der Praxis leider noch viel zu oft vorkommt.