Aktuell
Stand: 15.01.2021, 14:00 Uhr
Auf dieser Seite finden Sie Informationen der Berner Fachhochschule zu Auswirkungen des Coronavirus auf den Hochschulbetrieb und über Massnahmen der BFH. Für generelle Informationen für die Bevölkerung beachten Sie bitte die Informationen des Bundesamts für Gesundheit BAG und des Kantons Bern.
Stand: 15.01.2021, 14:00 Uhr
Aufgrund der angespannten epidemiologischen Lage hat der Bundesrat am 13. Januar 2021 neue Massnahmen gegen das Coronavirus bekanntgegeben, die per 18. Januar 2021 in Kraft treten.
Wir bitten Sie, die FAQ regelmässig zu konsultieren und genau durchzulesen. Bitte beachten Sie dabei jeweils das letzte Aktualisierungsdatum der einzelnen Abschnitte.
Die nachfolgenden Informationen zur Situation an der BFH werden laufend aktualisiert. Bitte beachten Sie auch die Informationen des Bundes und des Kantons zur Corona-Pandemie:
Zuletzt aktualisiert am 05.11.2020, 13:30 Uhr
Stützt sich auf folgende Dokumente: «Corona-Reglement 2» sowie das Rahmen-Schutzkonzept.
Die Lehrveranstaltungen des HS 2020 finden ab 2.11.2020 in der Regel als Distance Learning statt. Die betreffenden Abschnitte der folgenden Ausführungen beziehen sich deshalb ausschliesslich auf jene Ausnahmefälle, in denen weiterhin Präsenzlehre stattfindet.
Bei Raumbelegungen durch wechselnde Gruppen werden stark beanspruchte Oberflächen (Tische, Türklinken und Lichtschalter) sowie Material regelmässig gereinigt. An jedem Departement gibt es dazu Anordnungen. Räume mit Fenstern müssen mindestens stündlich für 10 Minuten gelüftet werden.
Wir empfehlen Ihnen dringend die Verwendung der SwissCovid App.
Bei Lehrveranstaltungen werden die Moduleinschreibungen in IS-A für das Contact Tracing genutzt, es ist kein zusätzliches Erfassen von Personendaten nötig.
In allen Räumen gilt eine Maskenpflicht.
Ohne Schutzmaske werden Sie von Präsenzveranstaltung ausgeschlossen. Bei Präsenzpflicht gilt Abwesenheit als Absenz. Die Studierenden sind für die Aufarbeitung verpasster Lerninhalte selbst verantwortlich.
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen kann, darf unter Voraussetzung eines ärztlichen Attests an Lehrveranstaltungen teilnehmen respektive vor Ort arbeiten. Voraussetzung ist immer, dass der Abstand von mindestens 1.5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, muss auf Distance Learning respektive Home-Office umgestellt werden. Bitte tragen Sie das Attest stets bei sich für den Fall, dass es zu Nachfragen kommt.
Die Maskenpflicht gilt auch für Dozierende ausnahmslos, unabhängig davon, ob sie während Lehrveranstaltungen einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
Jede/r einzelne steht in der Pflicht und Verantwortung. In den Unterrichtsräumen sind die Dozierenden für die Durchsetzung der Abstandsregeln und der Maskenpflicht verantwortlich. Halten sich Studierende nicht daran, soll die Dozentin oder der Dozent die betreffende Person des Raumes verweisen.
Ja.
Ja
In der Regel können Studierende und Mitarbeitende am Empfang kostenpflichtige Einwegmasken zum Preis von CHF 1.- beziehen.
Wenn Sie offensichtliche Krankheitssymptome wie Fieber, Fiebergefühl, Halsschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen oder plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns aufweisen, befolgen Sie bitte die Anweisungen zur Isolation: www.bag.admin.ch/selbstisolation.
Treten die Symptome am Studienort auf, informiert die betroffene Person die Modulverantwortlichen sowie die Studiengangsleitung und geht sofort mit Schutzmaske nach Hause.
Auf jeden Fall, wenn Sie offensichtliche Krankheitssymptome wie Fieber, Fiebergefühl, Halsschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen oder plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns aufweisen. Für allfällig verpasste Inhalte nehmen Sie Kontakt mit der modulverantwortlichen Person auf. Die Studierenden sind für die Aufarbeitung verpasster Lerninhalte jedoch selbst verantwortlich.
Nein! Es gelten die Bestimmungen des BAG. Wichtig: Ein negatives Testergebnis hebt weder die Quarantänepflicht auf, noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Personen, die sich nicht an die zehntägige Quarantäne halten, müssen mit einer Busse rechnen.
Melden Sie sich in einem ersten Schritt bei Ihrer Studiengangsleitung.
Im Prinzip haben Sie das Recht auf Gleichbehandlung. In Einzelfällen kann es sein, das Unterrichtsstoff sich nicht ersetzen oder kompensieren lässt (z.B. bei Exkursionen). Kontaktieren Sie die Dozierenden, bei denen Sie eine Lehrveranstaltung / ein Modul belegt haben. Sie sorgen dafür, dass Sie Zugriff auf die Unterlagen und Inhalte haben.
Studierende und Mitarbeitende bei denen eine Infektion bestätigt wurde oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, informieren sich bitte hier:
Wenn Sie offensichtliche Krankheitssymptome wie Fieber, Fiebergefühl, Halsschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen oder plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns aufweisen, machen Sie den Coronavirus-Check des BAG und befolgen Sie die entsprechende Handlungsanweisung: https://check.bag-coronavirus.ch
Sofern es keine departementsspezifische Regelung gibt, gilt:
Bei der Information weiterer Kreise ist auf die Namensnennung des Indexpatiententen oder der Indexpatientin aus Datenschutzgründen zu verzichten.
Eine Quarantäne respektive Isolation für Kontaktpersonen wird vom Kantonsarztamt ausgesprochen. Bis diese erfolgt, können Departementsleiterinnen und Departementsleiter kurzfristig eine Empfehlung für Quarantäne aussprechen.
Präsenzlehre findet im HS 2020 seit dem 2.11. nur noch in Ausnahmenfällen und mit Bewilligung statt. Bewilligungsinstanz sind die Departementsleitenden.
Nein, hier gelten die Grundsätze des Urheberrechts und die Rechte Dritter. Das heisst, dass Beiträge und Bilder von Dozierenden und Mitstudierenden vertraulich behandelt werden müssen. Werke Dritter dürfen nur im geschlossenen Kreis der Klasse verwendet werden.
Weiterbildungsstudiengänge und -kurse können durch die BFH, ungeachtet der Durchführungsmöglichkeit, abgesagt oder abgebrochen werden. Die Studiengebühren werden dann zurückerstattet. Sind bereits ECTS-Credits erteilt worden, erfolgt die Rückerstattung anteilmässig.
Die Kompetenznachweise können in einer solchen Situation verschoben oder die Bearbeitungsdauer angemessen verlängert werden. Bei studentischen Arbeiten (ausgenommen sind Bachelor- und Masterarbeiten) kann auch eine neue oder angepasste Arbeit verlangt werden. Entsprechende Abweichungen werden Ihnen im Voraus schriftlich mitgeteilt
Während den Prüfungsvorbereitung überprüfen die Dozierenden anhand der Modulbeschreibungen, ob eine zusätzliche Wiederholung gestützt auf Artikel 7 Corona-Reglement 2 L-WB gewährt wird. Grundsätzlich gilt: Die Umstellung auf Distance Learning ist kein Argument für eine zusätzliche Wiederholungsmöglichkeit, denn in den Modulbeschreibungen wird nicht festgelegt, wo der zu lernende Stoff vermittelt wird und auf welchem Weg der Kompetenzerwerb stattfindet.
Sofern die Prüfung oder Eignungsabklärung vor Ort absolviert werden muss, sind die geltenden Hygiene- und Abstandsregeln des BAG einzuhalten. Wird die Prüfung/Abklärung in der Form und im Inhalt verändert durchgeführt, wird Ihnen das frühzeitig vom jeweiligen Departement mitgeteilt.
Ist eine Absolvierung nicht möglich, können Kompetenznachweise verschoben oder die Bearbeitungsdauer angemessen verlängert werden. Bei studentischen Arbeiten (Ausnahme: Bachelor- und Masterarbeiten) kann auch eine neue oder angepasste Arbeit verlangt werden. Betroffene nehmen so früh wie möglich mit ihrer Dozentin oder ihrem Dozenten Kontakt auf.
Für die Umsetzung der Massnahmen im Studienbetrieb sind die Studiengangsleitenden verantwortlich. Sie werden von den Modulverantwortlichen unterstützt.
Ja, Bachelor- und Masterstudierende können sich nachträglich beurlauben oder exmatrikulieren lassen, wenn sie aufgrund der COVID-19-Pandemie Militärdienst, medizinische oder vergleichbare Einsätze oder ausserordentliche Betreuungspflichten zu leisten hatten oder ein überwiegender Anteil der Lehrveranstaltungen verschoben oder abgesagt worden ist. Gesuche müssen für das Herbstsemester bis spätestens am 30. September mit dem entsprechenden Formular gestellt werden. Solche Beurlaubungen werden nicht an die Höchstzahl von Beurlaubungen angerechnet.
Wenden Sie sich an die Studienberatung in Ihrem Departement
Die länger anhaltende Ausnahmesituation kann zur Belastung werden. Gerne machen wir Sie darauf aufmerksam, dass die Beratungsstelle der Berner Hochschulen Beratungen vor Ort, per Telefon oder online anbietet. Für niederschwellige psychologische Unterstützung empfehlen wir Ihnen zudem inclousiv.ch und dureschnufe.ch.
Per 1. August 2020 gilt das Corona-Reglement 2 über Ausnahmeregelungen in der Lehre und Weiterbildung. Es hat dort Vorrang, wo es von bisherigen Reglementen abweicht. Dies betrifft insbesondere Regelungen zu Kompetenznachweisen und Prüfungen, Unterrichtsmodalitäten, Semesterzeiten, Durchführung von Weiterbildungen, Beurlaubung und Exmatrikulation sowie Gebührenrückerstattungen. Das Corona-Reglement erlaubt der BFH, von den geltenden Reglementen in begründeten Fällen abzuweichen. Abweichungen müssen verhältnismässig sein und die Rechtsgleichheit wahren. Ausserdem sind sie im Voraus bekanntzumachen.
Wenden Sie sich mit Ihrem Fall an Ihre Studiengangsleitung. Es wird geprüft, ob sich eine Sonderregelung rechtfertigt.
Nein. Wenn z.B. im Rahmen eines Kooperationsmasters die Lehrveranstaltung nicht an einem BFH-Standort stattfindet, gilt das Schutzkonzept des Unterrichtsstandorts.
Planen Sie ein Austauschsemester oder ein reguläres Studium an der Berner Fachhochschule (BFH), sind aber unsicher, wie es aufgrund der gegenwärtigen Lage weitergehen soll? Dann sind Sie hier genau richtig! Wir informieren zu den aktuellsten Entwicklungen, damit Sie einen erfolgreichen Austausch planen können.
Letztes Update am 19.10.2020
Die Lehrveranstaltungen des HS 2020 finden ab 2.11.2020 in der Regel als Distance Learning statt. In Ausnahmefällen findet Präsenzlehre unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen gemäss Rahmenschutzkonzept der BFH statt.
Beachten Sie in jedem Fall die Einreisebestimmungen für Ihr Ursprungsland und konsultieren Sie folgende Liste des Bundesamts für Gesundheit um zu kontrollieren, ob Sie aus einem Risikoland einreisen und sich somit in der Schweiz für 10 Tage in Quarantäne begeben müssen.
Personen, die in der Schweiz eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren möchten, die über 90 Tage dauert, können ein entsprechendes Gesuch einreichen. Die Gesuche werden vom Migrationsamt wieder bearbeitet.
Drittstaatsangehörige werden ihr Gesuch grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einreichen müssen.
EU-/EFTA-Staatsangehörige werden das Gesuch bei der für den künftigen Wohnort in der Schweiz zuständigen kantonalen Migrationsbehörde einreichen müssen.
Die Einreise wird erfolgen können, sobald EU-/EFTA-Staatsangehörige über eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Drittstaatsangehörige über eine Einreiseerlaubnis mit einem von der Schweiz ausgestellten Visum verfügen.
Um den Studierenden, die sich in Quarantäne begehen müssen, zur Seite zu stehen, organisiert das International Relations Office der BFH einen Quarantäne-Service. Konsultieren Sie bitte das International Office Ihres Departements um weitere Informationen zu erhalten, sollten Sie zu dieser Gruppe gehören.
Weitere Informationen hier:
Staatssekretariat für Migration / Bundesamt für Gesundheit
Für aktuelle Informationen bitte Abschnitt Präsenzveranstaltungen (Studium und Weiterbildung) konsultieren.
Die gesundheitliche Lage verändert sich schnell. Aus diesem Grund ändern sich die Regulierungen des gesellschaftlichen Lebens vermehrt. Diese sind auf der Webseite des Bundesamt für Gesundheit einzusehen. Es gilt flexibel und informiert zu bleiben, um den Alltag in der Schweiz auch mit Einschränkungen erfolgreich zu meistern.
WICHTIG: Bitte beachten Sie, dass an vielen öffentlichen Orten eine Maskenpflicht herrscht. Weitere Informationen: Bundesamt für Gesundheit / Kanton Bern Coronavirus
Planen Sie einen Austausch im Ausland? Dann prüfen Sie regelmässig die Angaben Ihrer Austauschuniversität sowie die Einreisebestimmungen des entsprechenden Landes und nehmen Sie bei Bedarf mit dem International Office Kontakt auf.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen der Hochschule der Künste Bern HKB zu den Auswirkungen des Coronavirus auf den Hochschulbetrieb. Insbesondere zum Betrieb der verschiedenen Fachbereiche und zum laufenden Aufnahmeverfahren der einzelnen Studiengänge
Zuletzt aktualisiert am 05.11.2020, 13:30 Uhr
Bitte beachten Sie das BFH-Rahmenschutzkonzept und die folgenden FAQs.
Mitarbeitende sind grundsätzlich aufgefordert, bis auf Weiteres Homeoffice zu leisten, sofern es die betrieblichen Bedürfnisse und persönlichen Rahmenbedingungen zulassen. Physische Präsenz wird auf ein unverzichtbares Minimum reduziert. Das gilt vor allem für Mitarbeitende, die einer Risikogruppe angehören, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen oder die in Mehrpersonenbüros, wo der Abstand von 1.5 Meter nicht eingehalten werden kann, arbeiten. Die vorgesetzten Personen sind gehalten, diese Home-Office-Vorgaben in ihren Organisationseinheiten entsprechend umzusetzen. Die Home-Office-Policy der BFH vom 15. September 2020 wird per sofort aufgehoben.
Im Outlook-Kalender sind die entsprechenden Tage mit «Home-Office» zu kennzeichnen. Die Erreichbarkeit per Mail ist ebenso sicherzustellen wie per Telefonie (durch MS Teams, Rufumleitung oder per Rückruf). Die geleistete tägliche Arbeitszeit ist wie gewohnt zu erfassen (Notiz: «Home-Office»).
Wenn Home-Office aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, gilt auch am Arbeitsplatz Maskenpflicht. Masken dürfen nur abgenommen werden, wenn sich jemand alleine in einem Raum befindet.
Die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen wird weitgehendst aufgehoben. Vulnerable Mitarbeitende bleiben im Home-Office. Wo dies aufgrund der Funktion nicht möglich ist oder falls von den Mitarbeitenden persönlich erwünscht, wird mit den Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit den Human Resources eine individuelle Lösung unter Einhaltung des STOP-Prinzips gefunden. Die BFH ist verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen aufgrund der Fürsorgepflicht und den Bestimmungen der Personalgesetzgebung des Kantons Bern.
Müssen Besprechungen, Sitzungen und Workshops aus betrieblichen Gründen vor Ort durchgeführt werden, gilt Maskenpflicht ohne Ausnahmen. Ebenfalls sind die weiteren Schutzmassnahmen «regelmässiges Lüften» und «Händehygiene» zu berücksichtigen.
Für Sitzungen gilt eine Obergrenze für die Teilnahme, sie liegt bei 15 Personen.
Im Interesse der eingeladenen Personen sollen diese mit der Einladung auch standardmässig über die geltenden Regelungen und Schutzmassnahmen informiert werden. Dazu zählen etwa Angaben zu den Räumlichkeiten und vorgegebenen Abständen, Informationen zu Maskenpflicht, Informationen zur Organisation der Verpflegung, etc.
Wenn Externe in den Räumlichkeiten der BFH eine Sitzungen durchführen, müssen sie unabhängig von der Personenanzahl das Online-Meldeformular für Veranstaltungen ausfüllen.
Mitarbeitende dürfen Hardware (z.B. Monitor, Dock-in-Station, Tastatur, Maus) von ihrem eigenen BFH-Arbeitsplatz leihweise mit nach Hause nehmen, wenn ihnen das die Arbeit im Home-Office erleichtert. Sie sind selbst für den Transport nach Hause und wieder zurück sowie für die Installation am BFH-Arbeitsplatz am Ende der Homeoffice-Zeit verantwortlich.
Es gilt eine allgemeine Maskentragpflicht in allen Innen- und Aussenräumen der BFH sowie für alle Veranstaltungen (Lehre, Weiterbildung und allgemeine Veranstaltungen).
Für Forschungsmitarbeitende gilt: Physische Präsenz in Forschungseinrichtungen der BFH (Labore, Werkstätten, Ateliers, Studios, Feldversuche etc.) wird auf ein Minimum reduziert und erfolgt unter strikter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG (Hände waschen, Abstand halten, Maskentragen, stündliches Lüften).
Die BFH hat ihren Forschungsbetrieb an die behördlichen Massnahmen zur Eindämmung von COVID-19 angepasst. Sämtliche Tätigkeiten in Forschung und Dienstleistung werden unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des BAG ausgeübt. Die Zusammenarbeit mit externen Praxispartnern aus Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und öffentlicher Hand ist gewährleistet, um Innovation weiter vorantreiben zu können.
Projektpartner/innen wenden sich bei Fragen und für weitere Informationen an ihre Ansprechperson seitens BFH oder an den BFH Corona-Krisenstab corona@bfh.ch
Bitte beachten Sie für das Arbeiten im Büro folgenden Schutzmassnahmen:
Es gilt eine allgemeine Maskenpflicht. Die Masken dürfen nur von Personen abgenommen werden, die allein in einem Raum sind.
Regelmässiges Händewaschen mit Seife. Insbesondere vor der Ankunft am Arbeitsplatz, sowie vor und nach den Pausen.
Die maximale Belegung pro Raum muss so berechnet sein, dass die 1,5m-Distanzregel gewahrt werden kann.
Für einen regelmässigen und ausreichenden Luftaustausch in Räumen sorgen (mindestens 1 Mal stündlich für ca. 10 Minuten lüften).
Bei gemeinsamer Nutzung der Büroräume:
Oberflächen und Gegenstände (z. B. Arbeitsflächen, Tastaturen, Telefone) regelmässig mit einem handelsüblichen Reinigungsmittel reinigen.
In allen Innen- und Aussenräumgen der BFH gilt Maskenpflicht.
In folgenden Situationen darf die Maske abgelegt werden:
Zum Herunterladen: Dreisprachiges Plakat «Maskenpflicht»
Wer aus gesundheitlichen Gründen keine Masken tragen kann, darf unter Voraussetzung eines ärztlichen Attests an Lehrveranstaltungen teilnehmen respektive vor Ort arbeiten. Voraussetzung ist immer, dass der Abstand von mindestens 1.5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht möglich, muss auf Home-Office umgestellt werden. Bitte tragen Sie das Attest stets bei sich für den Fall, dass es zu Nachfragen kommt.
Seit Montag, 12. Oktober 2020 gilt in Pausenräumen eine allgemeine Maskentragpflicht. Personen dürfen die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen und konsumieren. Wo nötig gestaffelt Pausen machen.
Regelmässiges Händewaschen mit Seife vor und nach der Pause.
Maximale Raumbelegung beachten. Abstand halten auch beim Anstehen.
Für einen regelmässigen und ausreichenden Luftaustausch in Räumen sorgen (mindestens 1 Mal stündlich für ca. 10 Minuten lüften).
Regierungsratsbeschluss vom 16. September 2020:
Vorsorgliche personalrechtliche Massnahmen bei behördlich angeordneter Quarantäne und bei Beschäftigungsverbot aufgrund von Schwangerschaft
Wenn Sie sich aufgrund einer behördlichen Anordnung – etwa auf Weisung des kantonalen «Contact Tracing» – in Quarantäne begeben müssen, prüft Ihre vorgesetzte Person mit Ihnen, ob Sie die Arbeit im Home-Office leisten können. Ist dies funktions- oder betriebsbedingt nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines bezahlten Kurzurlaubs. Dieser wird durch die Vorgesetzten bewilligt im Rahmen der benötigten Zeit, jedoch maximal bis zum Ende der angeordneten Quarantäne.
Die Gewährung von bezahltem Kurzurlaub ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweislich die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) bzw. die kantonalen Schutzmassnahmen oder das Rahmenschutzkonzept der BFH missachtet haben. Bezahlter Kurzurlaub ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn Sie in ein Gebiet reisen, das sich bereits bei der Abreise auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko befindet.
Wichtig: Bezahlter Kurzurlaub bei einer behördlich angeordneten Quarantäne darf erst in Anspruch genommen werden darf, wenn positive Jahresarbeitszeit-Guthaben (GLAZ-Saldi) komplett abgebaut wurden. Diese Regelung gilt analog für Mitarbeitende im Arbeitsmodell RAZ (positiver ILV Saldo).
Weitere Informationen zum kantonalen Personalrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entnehmen Sie den FAQ des Kantons.
Können Sie aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber Ihren eigenen oder den im gleichen Haushalt lebenden Kindern Ihre Tätigkeit nicht am Arbeitsort ausüben, prüft Ihre vorgesetzte Person mit Ihnen, ob Sie die Arbeit im Home-Office leisten können. Ist dies funktions- oder betriebsbedingt nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines bezahlten Kurzurlaubs. Dieser wird durch die Vorgesetzten bewilligt im Rahmen der benötigten Zeit, jedoch maximal bis zum Ende der angeordneten Quarantäne.
Die Gewährung von bezahltem Kurzurlaub ist ausgeschlossen, wenn nachweislich die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) bzw. die kantonalen Schutzmassnahmen missachtet worden sind. Bezahlter Kurzurlaub ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Quarantäne aufgrund einer Reise in ein Gebiet erfolgte, das sich bereits bei der Abreise auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko befindet.
Wichtig: Bezahlter Kurzurlaub bei einer behördlich angeordneten Quarantäne darf erst in Anspruch genommen werden wenn positive Jahresarbeitszeit-Guthaben (GLAZ-Saldi) komplett abgebaut wurden. Diese Regelung gilt analog für Mitarbeitende im Arbeitsmodell RAZ (positiver ILV Saldo).
Weitere Informationen zum kantonalen Personalrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entnehmen Sie den FAQ des Kantons.
Wird gegenüber schwangeren Mitarbeiterinnen im Sinne der Verordnung des WBF über gefährliche und beschwerliche Arbeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Mutterschutzverordnung; SR 822.111.52) durch eine Ärztin oder einen Arzt aufgrund einer Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes im Zusammenhang mit dem Coronavirus ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen und ist die Zuweisung eines anderen, der ärztlichen Einschätzung nach zulässigen Arbeitsplatzes bzw. Home-Office funktions- oder betriebsbedingt nicht möglich, besteht die Möglichkeit eines bezahlten Kurzurlaubs. Dieser wird durch die Vorgesetzten bewilligt im Rahmen der benötigten Zeit, jedoch maximal solange, wie das Risiko am Arbeitsplatz anhält oder bis andere Arbeit zugewiesen werden kann.
Der Anspruch auf bezahlten Kurzurlaub besteht auch bei positivem Jahresarbeitszeit-Guthaben (GLAZ-Saldi). Diese Regelung gilt analog für Mitarbeitende im Arbeitsmodell RAZ (positiver ILV Saldo).
Weitere Informationen zum kantonalen Personalrecht im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie entnehmen Sie den FAQ des Kantons.
Mitarbeitende im Modell Jahresarbeitszeit (JAZ) erfassen den bezahlten Kurzurlaub in allen oben genannten Fällen unter der An-/Abwesenheitsart «Betreuung Angehörige», Abwesenheitscode 0714. Die Verbuchung erfolgt in der Regel auf die Stammkostenstelle. Es gelten die üblichen Vorgaben zur Erfassung von Abwesenheiten:
Für Mitarbeitende in den Arbeitszeitmodellen JAZ und RAZ gilt: die geplanten Ferien sind zu beziehen. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.
Wer trotz dieser Reisewarnungen in die entsprechenden Gebiete und Länder reist und anschliessend in behördlich angeordnete Quarantäne muss, hat für diese Zeit keinen Gehaltsanspruch. Die ausgefallene Zeit ist über Jahresarbeitszeit-, Ferien- oder Langzeitkontoguthaben bzw. unbezahlten Urlaub abzudecken. Erkrankt jemand wegen eines solchen Aufenthalts an Covid-19, so kann dieser Mitarbeiterin/Mitarbeiter (auf Antrag der Anstellungsbehörde) das Personalamt das Gehalt im Krankheitsfall wegen Grobfahrlässigkeit kürzen oder ganz einstellen (Art. 53 PV).
Studierende und Mitarbeitende bei denen eine Infektion bestätigt wurde oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht, informieren sich bitte hier:
Wenn Sie offensichtliche Krankheitssymptome wie Fieber, Fiebergefühl, Halsschmerzen, Husten, Kurzatmigkeit, Muskelschmerzen oder plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns aufweisen, machen Sie den Coronavirus-Check des BAG und befolgen Sie die entsprechende Handlungsanweisung: https://check.bag-coronavirus.ch/screening
Sofern es keine departementsspezifische Regelung gibt, gilt:
Kommunikationsmassnahmen über das positive Testergebnis, auch das Verbreiten der Information durch die betroffene Person an Kolleginnen und Kollegen, sind mit der BFH abzustimmen. Bei der Information weiterer Kreise ist auf die Namensnennung des Indexpatienten oder der Indexpatientin aus Datenschutzgründen zu verzichten.
Eine Quarantäne respektive Isolation für Kontaktpersonen wird vom Kantonsarztamt ausgesprochen oder an die infizierten Mitarbietenden delegiert. Bis diese erfolgt, können Departementsleiterinnen und Departementsleiter kurzfristig eine Empfehlung für Quarantäne aussprechen.
Die Maskenpflicht gilt auch für Dozierende ausnahmslos, unabhängig davon, ob sie während Lehrveranstaltungen einen Mindestabstand von 2 Metern einhalten.
Aufgrund der weltweiten Pandemie-Bekämpfung ist das Planen von Auslandsreisen, zum Beispiel für Konferenzen oder Forschungsmeetings, komplexer als zuvor. Das BAG empfiehlt, auf Auslandsreisen zu verzichten, wenn diese nicht unbedingt notwendig sind.
BAG: Informationen für Reisende
Bitte beachten Sie, dass sich die epidemiologische Lage rasch ändern kann. Wird Ihr Reiseziel als Staat oder Gebiet mit erhöhtem Infektionsrisiko eingestuft, müssen Sie nach der Rückreise in die Schweiz in Quarantäne – dies gilt unabhängig von der Einstufung vor Reiseantritt.
An der BFH entscheiden die Departementsleiterinnen und Departementsleiter über den Antritt von geschäftlichen Auslandsreisen.
Es besteht wieder die Möglichkeit sich effektiv international zu vernetzen und persönlich weiterzuentwickeln. SEMP-Mobiltäten können wieder durchgeführt werden, sofern die Risiken vorher sorgfältig abgeschätzt wurden und die Departementsleitung die Reise gutheisst. Auch digitale Austauschmöglichkeiten sollen bei dieser Evaluation berücksichtigt werden.
Zuletzt aktualisiert am 05.11.2020, 13:30 Uhr
Für Veranstaltungen der BFH gilt neu eine Begrenzung der Teilnehmendenzahl auf 15 Personen sowie die allgemeine Maskenpflicht und die Einhaltung der bekannten Hygienemassnahmen. Gesellschaftliche Anlässe mit Verpflegung können nicht stattfinden, bereits geplante müssen abgesagt werden.
Als Veranstaltung in diesem Sinn gelten alle Anlässe mit internen oder externen Personen, auch spezielle Prüfungsformate (z. B. öffentliche Konzerte, Kolloquien).
Externe Veranstalter dürfen unsere Räume weiterhin nutzen unter der Bedingung, dass sie ein eigenes Schutzkonzept haben. In den gemeinschaftlich genutzten Räumen (Durchgänge, Toiletten etc.) gelten die Bestimmungen der BFH.
Veranstaltungen mit externen Besuchenden sind vorgängig via Online-Formular zu melden.
Seit Montag, 26. Oktober 2020 sind die Lesesäle geschlossen.
Für Informationen zu den einzelnen Bibliotheken beachten Sie bitte deren Internetseiten: bfh.ch/bibliotheken.
Seit Montag, 12. Oktober 2020 gilt in Mensen und Personalrestaurants eine allgemeine Maskentragpflicht. Personen dürfen die Maske nur dann ablegen, wenn sie an einem Tisch sitzen und konsumieren.
Mensen und Personalrestaurants berücksichtigen dabei das Schutzkonzept für das Gastgewerbe unter Covid-19. Für Informationen zu den einzelnen Mensen beachten Sie bitte die Seiten der einzelnen Einrichtungen im Inter- oder Intranet.
Die Gebäude der BFH sind für Mitarbeitende und Studierende zugänglich. Der Zugang für externe Personen wird für die verschiedenen Standorte individuell geregelt.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie beim jeweiligen Standort: Alle Standorte
In allen Innen- und Aussenräumen der BFH gilt Maskenpflicht.
In folgenden Situationen darf die Maske abgelegt werden:
Zum Herunterladen: Dreisprachiges Plakat «Maskenpflicht»