Versicherungen + Dienstpflicht

Hier finden Sie detaillierte Informationen über Versicherungen und über die Dienstpflicht in der Schweiz. Für Studierende gelten besondere Regelungen.

Versicherungen

Versicherungen in der Schweiz sind teils obligatorisch. Für Studierende gelten besondere Regelungen. Hier finden Sie die detaillierten Informationen.

Sozialversicherungen: AHV/IV/EO

Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung), IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) in der Höhe von CHF 514.– jährlich (Mindestbeitrag) zahlen. Erwerbstätige Studierende müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs Beiträge bezahlen. Studierende, die im betreffenden Kalenderjahr ein Erwerbseinkommen oder eine EO-Entschädigung erzielen, von der Beiträge von weniger als dem Mindestbeitrag entrichtet wurden, können sich diese Beiträge anrechnen lassen: Sie müssen nur noch die Differenz zum Mindestbeitrag bezahlen.

Informationen zu Sozialversicherungen für Studierende, die aus dem Ausland zuziehen:


Austauschstudierende sind in der Schweiz nicht sozialversichert. Ausländische Studierende hingegen, die das ganze Studium in der Schweiz absolvieren, sind grundsätzlich sozialversichert. 
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. Alle in der Schweiz wohnenden oder erwerbstätigen Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.
Studierende sind grundsätzlich beitragspflichtig. Schweizerische und ausländische Studierende mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO in der Höhe von CHF 514.– jährlich (Mindestbeitrag) zahlen.

Befreiung von der Beitragspflicht:


Verbleibt Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz während des Studienaufenthaltes im Ausland?
Dann können Sie bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen AHV-Stelle die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen. Der «Zivilrechtliche Wohnsitz» nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist der Wohnsitz einer Person, die sich an dem Ort befindet, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Ort soll den Mittelpunkt der Lebensführung bilden. Diese Definition enthält sowohl ein objektives (Aufenthalt) wie auch ein subjektives Element (Absicht dauernden Verbleibens). Dient der Aufenthalt nur zum Studienzweck, müssen Sie demnach keine Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Sobald Sie allerdings erwerbstätig werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig.

Kranken- und Unfallversicherung

Alle in der Schweiz wohnhaften Personen müssen sich bei einem schweizerischen Krankenversicherer versichern – unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Informationen zur Kranken- und Unfallversicherung für Studierende, die aus dem Ausland zuziehen

  • Grundsätzlich untersteht jede Person, die sich in der Schweiz aufhält (Ausnahme: Touristen) und/oder erwerbstätig ist, der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz.
  • Die Person ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht (ab Aufenthalt/ab Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz), bei einer schweizerischen Krankenkasse eine Grundversicherung nach KVG abzuschliessen, rückwirkend ab der Versicherungspflicht in der Schweiz.
  • Bei ausländischen Personen, die sich zur Aus-/Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, gelten jedoch je nach Situation besondere Bestimmungen.

Dienstpflicht

Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Dienstpflicht und die jeweiligen Ansprechpersonen in ihrem Departement.

Studierende müssen ihre Dienstpflicht auch während des Studiums wahrnehmen. Planen und koordinieren Sie Studium und Dienstpflicht frühzeitig.

Wir empfehlen Ihnen dringend, die Rekrutenschule und den Ersteinsatz im Zivildienst vor Beginn des Studiums vollständig zu absolvieren. Werden sie während des Studiums absolviert, hat dies Absenzen zur Folge und kann zur Verlängerung der Studiendauer führen.

Beratung

Informationen zur Koordination von Studium und Dienstpflicht erhalten Sie von den Ansprechpersonen.

Architektur, Holz und Bau (Standort Burgdorf)

Hochschule der Künste Bern

Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften

Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen EHSM

Gesundheit, Soziale Arbeit, Wirtschaft

Studierende wenden sich bitte an die Studiengangleitung.