Exmatrikulation

Studierende, die auf eigenes Begehren ihr Studium abbrechen wollen, füllen das Formular Exmatrikulation aus und senden es unter Einhaltung der gültigen Fristen per E-Mail an: studadmin@bfh.ch.

Exmatrikulation auf eigenes Begehren

Studierende, die auf eigenes Begehren ihr Studium abbrechen wollen, füllen das Formular Exmatrikulation aus und senden es unter Einhaltung der gültigen Fristen per E-Mail an: studadmin@bfh.ch.

Exmatrikulation per Ende Herbstsemester

31. Januar
Studierende HKB: 15. Dezember

Exmatrikulation per Ende Frühlingssemester

31. Juli 
Studierende HKB: 15. Juni

Geht die Exmatrikulation fristgerecht ein, werden allfällig bereits fakturierte Semestergebühren des Folgesemesters storniert und gegebenenfalls zurückerstattet. Studierende, die sich nach diesem Termin abmelden, entrichten für das folgende Semester in der Regel die volle Studiengebühr. Über Ausnahmen entscheidet die Departementsleiterin oder der Departementsleiter.

Im Anschluss an das letzte Semester erhalten die betreffenden Studierenden das „Abrechnungsblatt bei Exmatrikulation". Zudem wird nach Noteneröffnung ein unterzeichnetes „Transcript of Records" zugestellt. Beide Dokumente sind aufzubewahren, denn diese werden bei einer erneuten Anmeldung an einer Hochschule benötigt.

Die Gründe für eine Exmatrikulation von Amtes wegen sind im Statut der BFH unter Art. 54 Absatz 3 aufgeführt:

Von Amtes wegen wird exmatrikuliert, wer

a) das Studium abgeschlossen hat,

b) ohne Grund während eines Semesters allen Kompetenznachweisen fernbleibt,

c) die Bedingungen für das Weiterstudium nicht mehr erfüllen kann,

d) die Bedingungen für den Erhalt des Bachelor- oder Masterdiploms nicht mehr erfüllen kann,

e) aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatrikuliert worden ist,

f) fällige Studiengebühren nach zwei Mahnungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt hat und auf die Exmatrikulation aufmerksam gemacht worden ist,

g) aus disziplinarischen Gründen dauerhaft vom Studium an der Berner Fachhochschule ausgeschlossen worden ist.

Die Departementsleiterin oder der Departementsleiter verfügt Exmatrikulationen gemäss Absatz 3 Buchstaben b bis d, die Rektorin oder der Rektor jene gemäss Buchstaben e bis g.

In der Verordnung über die BFH (Fachhochschulverordnung, FaV) ist im Art. 61 die Zulassung nach endgültigem Ausschluss geregelt:

Nach einem endgültigen Ausschluss an einer Fachhochschule wird nach Ablauf von zwei Jahren zum gleichen Studiengang zugelassen, wer eine Berufstätigkeit von zwei Jahren auf dem Fachgebiet des Studiengangs nachweisen kann. Die Erfüllung der übrigen Zulassungsvoraussetzungen bleibt vorbehalten.