Schutz der persönlichen Integrität an der BFH

Wir stehen für ein respektvolles Miteinander und räumen dem Schutz der persönlichen Integrität eine zentrale Rolle ein. Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Bedrohung und Gewalt verletzen die persönliche Integrität von Menschen und werden an der BFH nicht geduldet.

Auf dieser Webseite finden Sie wichtige Informationen rund um den Schutz der persönlichen Integrität:

  • Was Sie tun können, wenn Ihre persönliche Integrität verletzt wurde 

  • Ansprechpersonen, Anlaufstellen, Beratungs- und Unterstützungsangebote 

  • Erläuterungen zum Prozess im Falle einer Verletzung der persönlichen Integrität 

  • Was die BFH zum Schutz der persönlichen Integrität unternimmt 

Als Angehörige der BFH verpflichten wir uns gegenseitig auf ein wertschätzendes, respektvolles und integres Verhalten untereinander und tragen alle unseren Teil dazu bei, dass die BFH ein guter Ort zum Studieren und Arbeiten ist.  

Unsere wichtigsten Verhaltensgrundsätze sind im Code of Conduct BFH festgehalten. Das Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität (PDF) definiert, wie wir vorgehen, um Verletzungen der persönlichen Integrität zu vermeiden und gegebenenfalls richtig darauf zu reagieren.

Wir stehen Betroffenen mit Menschen und Stellen zur Seite, die aktiv eingreifen und unterstützen können. Daneben stehen den Angehörigen der BFH vertrauliche Beratungsangebote zur Verfügung.

Die Website dient der allgemeinen Orientierung. Im Zweifelsfall ist der Wortlaut des Reglements massgebend.

Worum geht es?

Persönliche Integrität umfasst die physische, psychische, geistige und moralische Unversehrtheit des Menschen. Um die persönliche Integrität aller zu gewährleisten, setzen wir uns an der BFH dafür ein, die folgenden Verhaltensmuster zu verhindern:

  • Diskriminierung:
    Äusserungen oder Handlungen, die darauf abzielen, eine Person aufgrund von individuellen Merkmalen in ihrer Würde herabzusetzen oder ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. 

  • Sexuelle Belästigung:
    Jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist oder die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt.
  • Mobbing:
    Verhalten, das Personen wiederholt systematisch und über einen längeren Zeitraum schikaniert, herabwürdigt und damit isoliert oder ausgrenzt.
  • Bedrohungen und Gewalt:
    Verhaltensweisen, durch welche andere Personen psychisch oder physisch verletzt werden oder ihnen mit solchen Verletzungen gedroht wird.

Das Reglement zum Schutz der persönlichen Integrität (PDF) gilt für Verhältnisse und Ereignisse im Hochschulkontext. Es gilt auch dann, wenn ein Ereignis ausserhalb der Hochschule stattfindet, aber das Studium oder die Arbeit an der BFH betrifft. 

Anderweitig geregelt ist demgegenüber:

In welchen weiteren Fällen das Reglement nicht gilt, kann diesem entnommen werden.

Wer soll etwas tun?

Alle Mitarbeitenden und Studierenden sind gefordert, sich für den Schutz der persönlichen Integrität einzusetzen.

  • Wir als Mitarbeitende und Studierende der BFH verhalten uns rücksichtsvoll und respektieren die Würde und Integrität anderer.
  • Wir sprechen verletzte Personen an und bieten ihnen Unterstützung an.
  • Wer eine Verletzung der persönlichen Integrität anderer wahrnimmt, kann auch die beschuldigte Person auf diese Wahrnehmung hinweisen. Eine Meldung an die zuständige Leitungsperson ist möglich und für BFH-Mitarbeitende Pflicht.

  • Führungspersonen und Lehrende tragen eine besondere Verantwortung, die persönliche Integrität ihrer Mitarbeitenden und Studierenden zu schützen. Sie gehen als Vorbilder voran und prägen eine Kultur, in der es für Diskriminierung, sexuelle Belästigung, Mobbing sowie Bedrohung und Gewalt keinen Platz gibt. 

Betroffen: Was kann ich tun?

  1. Direkte Ansprache:

    • Schnelles und entschlossenes Handeln ist bei einer Verletzung der persönlichen Integrität entscheidend.
    • Wenn möglich sagen betroffene oder beobachtende Personen der belästigenden Person klar und deutlich, dass ihr Verhalten missfällt, dass es stört und dass es weder gewünscht noch toleriert wird.
    • Wer sich bedroht, belästigt, diskriminiert oder verletzt fühlt, holt sich rasch Hilfe und Unterstützung.
  2. Vertrauliche Beratung und Unterstützung:

    • Betroffene Personen sowie Dritte können sich jederzeit vertraulich, kostenlos und ohne, dass zwingend weitere Schritte erfolgen, beraten lassen.
    • Studierende und Mitarbeitende finden bei der Beratungsstelle der Berner Hochschulen eine erste Anlaufstelle.
    • Mitarbeitende können zudem die Dienstleistungen des kantonalen Personalamts in Anspruch nehmen und sich beim verwaltungsexternen Beratungsunternehmen Movis Unterstützung holen.
  3. Interne Kontaktaufnahme  (löst Handlungspflicht aus):

    • Betroffene und Dritte können im Fall einer Verletzung der persönlichen Integrität jederzeit auf die für sie zuständigen internen Personen zugehen:
      • für Mitarbeitende und Studierende: Vorgesetzte
      • für Mitarbeitende: HR-Berater*innen
      • für Studierende: Studiengangsleitende und Lehrende
    • Ziel ist es, mit den direkt vorgesetzten resp. verantwortlichen Personen Lösungen zu suchen oder aber weitere Schritte einzuleiten. Dies kann gegebenenfalls den Einbezug der Abklärungsstelle oder der entscheidbefugten Stellen zur Folge haben.
    • Wichtig: Sobald eine Leitungsperson, eine lehrende Person oder eine HR-Berater*in von einer Verletzung der persönlichen Integrität erfährt, muss sie aktiv werden und weitere Schritte einleiten — sie untersteht der Handlungspflicht.
  4. Meldung an die Abklärungsstelle (löst Handlungspflicht aus):​​​​

    • Betroffene und beschuldigte Personen können immer eine Meldung an die Abklärungsstelle richten.
    • Leitungspersonen machen dann Meldung, wenn eine schwere Verletzung der persönlichen Integrität vorliegt oder wenn bei nicht schweren Verletzungen deeskalierende Massnahmen und Vermittlung zu keiner Lösung führen.
    • Dritte können nicht direkt, sondern nur via Leitungspersonen an die Abklärungsstelle gelangen. Der Ausdruck «Dritte» bezieht sich in diesem Fall auf Personen, die weder Betroffene, noch Beschuldigte sind, z.B. Beobachter*innen.
    • Die Abklärungsstelle klärt die Sachlage so weit als möglich. Sie leitet nach Möglichkeit unterstützende Massnahmen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung ein oder schlägt entscheidbefugten Instanzen Massnahmen vor.
    • Eine Meldung kann per Formular oder in anderer Form (schriftlich / mündlich) gemacht werden. Die im Formular erfragten Informationen fördern eine schnelle Bearbeitung der Meldung.
Grafik, die den Prozess im Rahmen einer Verletzung der persönlichen Integrität abbildet. Bild vergrössern
Wir unterstützen Betroffene bei einer Verletzung der persönlichen Integrität mit Beratungsangeboten und haben klare Abläufe und Verantwortlichkeit für die Abklärung von Fällen.

Auch wer sich mit einer Beschuldigung konfrontiert sieht oder ein Fehlverhalten bei sich selbst erkannt hat, kann sich bei den intern zuständigen Personen melden, auf die Abklärungsstelle zugehen oder sich extern bei der Beratungsstelle der Berner Hochschulen (Studierende und Mitarbeitende), dem kantonalen Personalamt oder Movis (nur Mitarbeitende) beraten lassen.

  1. Die vorgesetzte Person, lehrende Person (Dozent*in, wissenschaftliche*r Mitarbeitende*r in der Lehre) oder HR-Berater*in erfährt von einer Verletzung der persönlichen Integrität.
  2. Aufgrund der Handlungspflicht muss sie aktiv werden und die nötigen Schritte einleiten:
    • Sie muss Hinweise auf Verletzungen der persönlichen Integrität aufgreifen und Betroffene über das Beratungs- und Unterstützungsangebot informieren.
    • Sie versucht – wenn möglich und angebracht – zu deeskalieren, nach Lösungen zu suchen und Massnahmen zum Schutz der Betroffenen zu ergreifen.
    • Wenn eine schwere Verletzung der persönlichen Integrität vorliegt oder eine Lösung nicht möglich ist, gibt sie den Fall an die Abklärungsstelle weiter.
  1. Erste Phase:
    • Die Abklärungsstelle hört die Betroffenen, die beschuldigten Personen und nach Notwendigkeit weitere Personen separat zur Sache an und erstellt dazu ein Protokoll. Sie kann zusätzliche Beweise erheben.
    • Im Anschluss versucht sie – wenn angebracht – z.B. via Mediation oder Schlichtung eine niederschwellige, einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien zu erreichen.
  2. Zweite Phase:
    • Wenn eine niederschwellige, einvernehmliche Lösung nicht vorstellbar ist oder nicht möglich ist, führt die Abklärungsstelle weitere Abklärungen durch und gelangt mit einem Bericht an die entscheidbefugte Stelle (z.B. Anstellungsbehörde, Departementsleiter*in, Rektor).
    • Diese Stelle entscheidet gemäss Personal- und Fachhochschulgesetz über die Anordnung von Massnahmen:
      • Bei Mitarbeitenden z.B. Verhaltensanweisungen, vorläufige Einstellung im Amt, ordentliche oder fristlose Kündigung, Versetzung und andere Massnahmen, wie beispielweise Zielvereinbarungen
      • Bei Studierenden z.B. Verweis, Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen, vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss vom Studium oder weitere administrative oder organisatorische Massnahmen

Wichtig: Generell kommt es zu keinen weiteren Schritten, wenn die betroffene verletzte Person dies explizit nicht will. Ein Verfahren kann jedoch gegen den Willen der Betroffenen Person eingeleitet werden, wenn es Hinweise auf besonders schwerwiegende Verletzungen gibt oder ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Behandlung der Sache besteht.

Leitungspersonen und lehrende Personen haben eine Handlungspflicht. Sie übernehmen eine spezielle Verantwortung und haben bestimmte Pflichten, die in Art. 23 des Reglements zum Schutz der persönlichen Integrität festgehalten sind.  

  • In schwierigen Fällen rund um Mitarbeitende ist frühzeitig das HR einzubeziehen.  
  • Die externen vertraulichen Beratungs- und Unterstützungsangebote stehen auch Leitungspersonen und lehrenden Personen zur Verfügung. Die Abklärungsstelle kann generelle Auskünfte zum Verfahren und zum möglichen Umgang mit der Situation geben.

Eine ausführliche Darstellung des Vorgehens bei einer Verletzung der persönlichen Integrität finden Sie im Modellprozess.

Die Abklärungsstelle

Die Abklärungsstelle hat Handlungspflicht, sobald sie von einer Verletzung der persönlichen Integrität erfährt. Sie erreichen die Abklärungsstelle über personal.integrity@bfh.ch oder können direkt ein Mitglied der Abklärungsstelle kontaktieren.